Die Kunst der Funktional-Optometrie  -  Für die Optimierung Ihrer Wahrnehmung

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Immer wieder kann man lesen, dass die Korrektion von Winkelfehlsichtigkeit kontrovers diskutiert wird.  Bitte informieren Sie sich, lesen Sie und bilden Sie sich ihre Meinung.


Online-Sehteste keine Alternative zur Sehstärkenbestimmung beim Augenoptiker

Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) informiert in einem
aktuellen Positionspapier, dass Online-Sehtests nicht den Arbeits- und Qualitätsrichtlinien für Augenoptik und Optometrie (AQRL) entsprechen. Konkret kritisiert der Verband, dass keines der bekannten Internet-Angebote den nötigen Nachweis erbringe, vergleichbar präzise Ergebnisse zu liefern wie die Messungen von Augenoptikern und Optometristen, die AQRL-konform arbeiten. „Bei einem Online-Sehtest können weder ein Anamnesegespräch noch die erforderliche Untersuchung zur Abklärung eventueller gesundheitlicher Schwierigkeiten erfolgen“, erklärt Christian Müller, ZVA-Vizepräsident und Vorsitzender des Fachwissenschaftlichen Ausschusses.
Nicht minder schwer wiege zudem der Umstand, dass beim Abschluss solcher Tests systembedingt bisher keine Prüfung des beidäugigen Sehens mit den ermittelten Werten stattfinden könne. Der Verband rät Verbrauchern daher davon ab, basierend auf den Ergebnissen derartiger Online-Sehtest-Angebote Brillen oder Kontaktlinsen zu bestellen.
Online-Sehteste ermitteln Sehschwäche nur unzureichend
Anbieter von Online-Sehtesten versprechen dem Verbraucher, mit Hilfe computergestützter Verfahren eine Sehstärkenbestimmung durchführen zu können, ohne dass die Kunden dafür ihr Zuhause verlassen müssen. Das Ziel solcher Angebote, die über den Internetbrowser ausgeführt werden, ist die Ermittlung von Bestellwerten für Brillengläser oder Kontaktlinsen.
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) weist darauf hin, dass aktuell am Markt verfügbare Verfahren nicht den geltenden Arbeits- und Qualitätsrichtlinien für Augenoptik und Optometrie (AQRL) entsprechen. So kritisiert der Fachwissenschaftliche Ausschuss des ZVA ganz konkret, dass keines der Angebote gegenwärtig den nötigen Nachweis erbringe, vergleichbar präzise Ergebnisse zu liefern wie die Messungen von Augenoptikern und Optometristen, die AQRL-konform arbeiten.
Augenglasbestimmung ist nicht umsonst langjährig ausgebildeten Berufsträgern vorbehalten
Die sogenannte Augenglasbestimmung ist nach deutschem Handwerksrecht nicht umsonst Augenoptikermeistern und adäquat ausgebildeten Berufsträgern vorbehalten. Online- Angebote können daher einem Vergleich zu dieser durch qualifizierte Fachkräfte vorgenommenen Messung nicht standhalten, wie der Verband betont.
Asthenopische Beschwerden können die Folge sein
Durch Online-Verfahren ermittelte Bestellwerte können zu einer fehlerhaften Versorgung der individuellen Sehschwäche führen. Neben der eingeschränkten Sehleistung leiden die Betroffenen dann an zusätzlichen Beschwerden, die sie vielleicht zunächst gar nicht auf die neue Brille oder die Kontaktlinsen zurückführen. Zu diesen sogenannten asthenopischen Beschwerden zählen Kopfschmerzen, Muskelverspannungen im Bereich der Halswirbelsäule, Schwindel oder Übelkeit. Vor diesem Hintergrund rät der Fachwissenschaftliche Ausschuss des ZVA davon ab, Online-Sehteste zu verwenden, die der Ermittlung von Bestellwerten für Brillen oder Kontaktlinsen dienen.
Hintergrund: Was sehen die Arbeits- und Qualitätsrichtlinien für Augenoptik und Optometrie vor?Augenoptiker und Optometristen ermitteln in einem Anamnesegespräch u.a. die individuellen Sehanforderungen des Kunden. Sie verschaffen sich in diesem Gespräch darüber hinaus wichtige Informationen zu zurückliegenden (ärztlichen) Untersuchungen und Behandlungen oder Erkrankungen, die Auswirkungen auf das visuelle System und seine Versorgung haben können. Diese Erkenntnisse fließen dann in die individuell benötigte Sehhilfe ein. Ein Online-Test kann diesen bedeutenden Aspekt einer Sehhilfenversorgung nicht annähernd so umfassend umsetzen wie eine ausgebildete Fachkraft.Die Reaktion des Kunden oder Patienten während einer Messung erlaubt wichtige Rückschlüsse auf die Verträglichkeit und Akzeptanz von Korrektionswerten. Online- Verfahren fehlt diese Möglichkeit. Auch bleiben bestimmte Sehfehler durch die fehlende bzw. stark eingeschränkte Interaktion möglicherweise unentdeckt. Dies kann zu unerwünschten Effekten und Unverträglichkeiten der Sehhilfen führen, die auf Basis der Ergebnisse eines Online-Sehtests hergestellt werden.Damit das Zusammenspiel beider Augen (Binokularsehen) ohne Anstrengung in unterschiedlichen Sehentfernungen und bei verschiedenen Sehanforderungen auch mit einer (neuen) Brille reibungslos funktioniert, ist ein Feinabgleich der monokular (einäugig) ermittelten Refraktionswerte sowie eine anschließende Binokularprüfung essentiell. Beide Schritte sind für die Verträglichkeit der späteren Brille unerlässlich, können bei Online-Sehtesten jedoch aus technischen Gründen nicht stattfinden.
Auch ist dem Verband kein Online-Sehtest bekannt, der auf weitere verbreitete Formen einer Fehlsichtigkeit wie Weitsichtigkeit (Hyperopie), Alterssichtigkeit (Presbyopie), stärkere Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) sowie mittelbis höhergradige Kurzsichtigkeit (Myopie) prüft.
Aus all diesen Gründen stellen derartige Online-Angebote nach Meinung des ZVA keine Alternative zur Sehstärkenbestimmung beim Augenoptiker dar.
Download:
Neues Urteil zum Thema Prismenkorrektion bei Winkelfehlsichtigkeit
Quellenangabe: Deutsche Optikerzeitung DOZ, 08/07,
Autor: RA Peter Fischer, Nürnberg



Ein Facharzt für Augenheilkunde ist nicht zuständig für die augenoptisch-optometrische Refraktion, auch im Falle einer Winkelfehlsichtigkeitskorrektion:
Das Thema Winkelfehlsichtigkeit und die Mess- und Korrektionsmethodik nach Hans-Joachim Haase (MKH) beschäftigte im vorliegenden Fall das Landgericht Stuttgart.

Der Rechtsstreit klärt einen entscheidenden Punkt für die freie Berufsausübung von Augenoptikern auf dem Gebiet der Refraktion, d.h. der Korrektion aller physikalisch zu korrigierenden Abbildungsfehler.

Der beklagte Augenarzt hat den Klageanspruch anerkannt und damit inzident auch seine Nichtzuständigkeit für die augenoptisch-optometrische Refraktion erkannt, auch im Falle einer Winkelfehlsichtigkeits-Korrektion !

Der beklagte Facharzt für Augenheilkunde muss im Wiederholungsfall mit Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 EUR oder mit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten rechnen.



Download:
Prismenurteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main
Quellenangabe: Deutsche Optikerzeitung DOZ, 03/2007,
Autor: RA Peter Schreiber Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
27. September2006 (4 U 19/06)



"Prismenurteil" des OLG Frankfurt schafft Klarheit:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. September 2006 (4 U 19/06) die Schadenersatz-und Schmerzensgeldklage einer Augenoptikerkundin zurückgewiesen.
 
In der Vorinstanz hatte bereits das Landgericht Hanau mit Urteil vom 20. Dezember 2005  (1 O 1119/04) die Klage abgewiesen. Die von der Gegenseite gegen das OLG-Urteil erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zurückgenommen, so dass das OLG-Urteil rechtskräftig ist.
Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht die Abgabe und Anpassung von Gläsern mit prismatischer Wirkung durch Augenoptiker anerkannt.

Augenoptiker, die wegen der Abgabe und Anpassung von Prismenbrillen gerichtlichen Klagen ausgesetzt sind, können
sich nun auf ein gut begründetes obergerichtliches Urteil berufen.


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Team

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